Statuten

Name, Sitz und Zweck

Art.  1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Baselbieter Konzerte» besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60ff mit Sitz in Liestal.

Art.  2 Zweck
Der Verein strebt einen dauernden, kulturellen Impuls in Liestal für die ganze Region an. Vor allem sollen öffentliche Konzerte mit erstklassigen, bewährten und auch jungen Künstlern veranstaltet werden. Es soll vorwiegend Musik vom Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert zur Aufführung gelangen, daneben soll aber auch Musik anderer Herkunft und Richtungen gepflegt werden.

Mitgliedschaft

Art.  3 Mitglieder
Einzelmitglied kann werden, wer die Bestrebungen gemäss Art. 2 unterstützt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Art.  4 Eintritt, Austritt, Ausschluss
Der Eintritt ist durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand jederzeit möglich.

Der Austritt ist durch schriftliche Abmeldung an den Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres möglich.

Der Ausschluss erfolgt durch Nichtbezahlung des Beitrages oder aus anderen wichtigen Gründen durch Vorstandsbeschluss. Für Rekurse ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Art.  5 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge beschliesst alljährlich die Mitgliederversammlung. 

Organe

Art.  6 Allgemeines
Die Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle und die Geschäftsstelle.

Art.  7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie  findet einmal jährlich im dritten Quartal statt. Die Einladung durch den Vorstand muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich erfolgen. In der Einladung sind die zu behandelnden Geschäfte aufzuführen.

Sie behandelt insbesondere folgende Geschäfte: 

Ausserdem legt der Präsident der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zur Kenntnisnahme vor.

Die Mitgliederversammlung berät und beschliesst über eingebrachte Geschäfte des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder. Diese müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 20 Mitgliedern einberufen werden.

Art.  8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Funktionen Präsident/Präsidentin, Geschäftsstellenleitung und Kassier/Kassierin sind zwingend und müssen von Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden. Er kann weitere Funktionsbereiche schaffen und mit diesen einzelne Vorstandsmitglieder betrauen.

Die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. Insbesondere ist der Vorstand für die Programmgestaltung zuständig und setzt die Eintrittspreise für die Veranstaltungen fest. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg und in elektronischer Form gefasst werden.

Dem Vorstand steht die generelle Finanzkompetenz im Rahmen des Jahresbudgets zu. Zudem ist der Vorstand berechtigt, ausserhalb des Budgets während des Geschäftjahres Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 10'000 zu tätigen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erteilt mindestens zweien seiner Mitglieder Kollektivunterschrift zu zweien. Besondere Aufgaben kann der Vorstand an Aussenstehende ohne Stimmrecht delegieren.

Art.  9 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle leitet die Administration, insbesondere den Verkehr mit den Mitgliedern, bzw. Abonnenten. Sie unterstützt den Vorstand bei der Kontaktpflege zu Künstlern, Behörden, Patronatsgebern, Gönnern und Sponsoren. Der Vorstand bestimmt und regelt die Kompetenzen der Geschäftsstelle.

Eine Entschädigung aller Funktionen wird jährlich im Rahmen des Budgets für das kommende Vereinsjahr festgelegt.

Mittel

Art. 11 Vereinseinnahmen
Die Vereinseinnahmen bestehen aus den Mitgliederbeiträgen aller Kategorien, dem Erlös aus Veranstaltungen, Werbebeiträgen, den Beiträgen der öffentlichen Hand und Spenden und Zuwendungen aller Art.

Statutenrevision, Auflösung des Vereins

Art. 12 Revision der Statuten
Für eine Statutenrevision ist die Mitgliederversammlung zuständig. Das Geschäft muss ordentlich traktandiert sein. Eine Revision erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden.

Art. 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmenden notwendig. Das Vermögen geht an die Stadtgemeinde Liestal mit der Auflage, die Mittel für einen ähnlichen kulturellen, künstlerischen Zweck zu verwenden.

Schlussbestimmungen

Art. 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Veranstaltungsjahr und dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Art. 15 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen jene vom 15. August 2012. Sie treten durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. September 2022 in Kraft.